Kurzes Steuerlexikon: Tipps zum Steuern sparen

Tipps zum Steuern sparenEin üppiges Gehalt versüßt manchem Studenten den Schritt in das Berufsleben. Die bittere Wahrheit folgt dann meistens in Form der ersten Abrechnung. Von einem einstmals traumhaften Gehalt von 4.000 Euro brutto werden rund 1.800 Euro für Steuern und Sozialabgaben abgezogen und der ehemalige Student ist auf dem Boden der Tatsachen angekommen.

Grundlage für die Besteuerung ist in erster Linie die Steuerklasse sowie weitere Faktoren, wie zum Beispiel die Kirchensteuer. Dabei richtet sich die Steuerklasse nach dem Lebensstand des jeweiligen Arbeitnehmers. Alleinstehende ohne Kinder haben die Steuerklasse I. Die Steuerklassen II bis V gelten für Ehepaare mit und ohne Kindern, die Klasse VI erhalten Arbeitnehmer, die in einem Zweitjob eine weitere Steuerkarte benötigen.

Die einzelnen Steuerklassen wiederum sind in Gehaltsstufen untereilt. In den sogenannten Lohnsteuertabellen wird ausgewiesen, welche Abgaben der jeweilige Arbeitnehmer bei jeder Gehaltsabrechnung abführen muss. Bei diesen Abgaben handelt es sich aber lediglich um Abschläge in Form einer Vorauszahlung. Die endgültige Steuerschuld wird am Jahresende nach der letzten Abrechnung ermittelt. Zu diesem Zeitpunkt wird auch ermittelt, welche Ausgaben der Arbeitnehmer über das Jahr hatte, die sich eventuell steuersenkend auswirken können. Im besten Fall kann es dann zu einer Steuerrückzahlung kommen.

Der Staat seinerseits berücksichtigt gewisse Freibeträge, wie den Grundfreibetrag von 8.004 Euro bei Alleinstehenden, für die keine Steuern erhoben werden. Mit einer Höhe von 1.000 Euro wird der Arbeitnehmerpauschalbetrag berücksichtigt, der in diesem Rahmen bei allen Berufstätigen berücksichtigt wird, auch wenn für Weiterbildungen, Bewerbungen, Fachbücher und dergleichen weniger investiert wurde. Wer mehr in seine Weiterbildung investiert hat, kann die Kosten, die über den Pauschalbetrag hinausgehen bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Werbungskosten

Gerade bei Berufseinsteigern können in den ersten Monaten immense Kosten anfallen, die sich steuersenkend auswirken können. Beginnend mit den Kosten für Bewerbungsfoto, Bewerbungsmappen, Porto und Ähnlichem, kann es bis zu den Kosten für Umzugskarton, Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen bis hin zu den Kosten für das zurückliegende Studium gehen. Es empfiehlt sich dringend alle Quittungen, Belege und Rechnungen, die in irgendeiner Form etwas mit der neuen Anstellung zu tun haben, akribisch aufzubewahren. Wenn diese Unterlagen heutzutage auch nicht mehr einzeln eingereicht werden müssen, sollte bei Rückfragen der jeweilige Beleg jedoch vorzeigbar sein.

Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen alle Anschaffungen, die zwar privat angeschafft, aber beruflich genutzt werden, wie Fachzeitschriften, Computer, Bürobedarf und Ähnliches. Berufsbekleidung wird nur in bestimmten Berufen, wie zum Beispiel dem Handwerk anerkannt.

Weiterbildung

Kosten für Fort- und Weiterbildungen jeglicher Art können steuerlich geltend gemacht werden. Doch auch hier erwartet das Finanzamt eine glaubhafte Erklärung, aus welchem Grund die Weiterbildung für den eigentlichen Beruf notwendig ist. Gerade Auslandsseminare werden sehr genau geprüft.

Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz in Form einer kleinen Wohnung, eines möblierten Zimmers oder dergleichen benötigt, kann sowohl diese Kosten als auch Verpflegungskosten steuerlich geltend machen.

Fahrtkosten

Die Kosten, die für das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte anfallen, können ab dem ersten Kilometer gelten gemacht werden. Dabei ist es uninteressant, ob die Strecke mit dem Bus, dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Pro Kilometer werden hier 0,30 Euro berechnet.

Steuerfreibeträge

Um sich bereits im Vorfeld einen Steuerfreibetrag für entstehende Kosten eintragen zu lassen, empfiehlt sich die Inanspruchnahme von Lohnsteuerhilfevereinen, die sich mit dem Dschungel der diversen Anträge bestens auskennen. Zum Teil können auch diese Kosten abgesetzt werden.

Bonus für Berufseinsteiger

Berufseinsteiger, die sich aus dem zurückliegenden Studium noch mit Kosten tragen, können diese ebenfalls steuerlich geltend machen. Doch gerade bei dem Einstieg in das Berufsleben können sich die Altlasten aus dem Studium besonders positiv auswirken, denn im Rahmen eines Zweitstudiums sind die gesamten Kosten in voller Höhe absetzbar. Handelt es sich jedoch um ein Erststudium, werden die Kosten bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro berücksichtigt.

Titelbild © Peter Jobst – Panthermedia.net

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