Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung wird – im Gegensatz zum Pfandrecht – das Eigentum an dem Sicherungsgut formal an die Bank über­tragen, wohin­ge­gen das Gut in der Regel im Besitz des Siche­rungs­ge­bers bleibt. Die Bank darf das Siche­rungs­gut jedoch nur für die vertrag­lichen Zwecke ver­wer­ten. Wird der Kredit z.B. abge­zahlt, muss die Bank das Eigen­tum wieder zurück­über­tragen. Typische Siche­rungs­güter sind Waren und Kraft­fahrzeuge.

Arten der Sicherungsübereignung

Damit eine Sicherungsübereignung beispielsweise von Waren auch rechtlich funktioniert, muss sie sich auf bestimmte einzelne Sachen beziehen. Das Sicherungsgut muss so genau wie möglich beschrieben werden. Dabei haben sich in der Praxis verschiedene Vertragsarten entwickelt:

  • Markierungsvertrag – jedes einzelne Sicherungsgut wird in einer bestimmten Art und Weise gekennzeichnet
  • Listenvertrag – jedes Sicherungsgut wird in eine Liste eingetragen
  • Raumsicherungsvertrag – alle Sicherungsgüter sind in einem bestimmten Raum untergebracht

Beleihungsgrenze

Die IHK Hannover gibt folgende Hinweise und Richtwerte für die Bewertung von Sicherungsgut:

  • Warenlager: 50 % der Einstandspreise
  • Ladeneinrichtung: 40 % des Zeitwertes
  • Maschinen und Geschäftsausstattung: 50 % des Zeitwertes
  • Autos: 65 % des Zeitwertes
  • Edelmetalle: 70 % des Metallwertes

Vor- und Nachteile bzw. Risiken

Der Kreditnehmer bleibt in der Regel im Besitz des Sicherungsgutes und kann es weiter im Geschäftsbetrieb nutzen.