Pfandrecht

Das klassische Pfandrecht, das im BGB geregelt ist, spielt in der Bankpraxis keine so große Rolle mehr. Beim ver­trag­lichen Pfand­recht ver­pfän­det der Eigen­tümer einer Sache oder eines Rechtes (sowohl Kredit­nehmer als auch Dritter) das Pfand an das Kredit­institut. Das Pfand muss dann mittelbar oder unmittelbar in den Besitz des Kredit­institutes gelangen. Üb­lich sind aber durchaus z.B. Depotverpfän­dungen, wenn das Depot bei der kredit­ge­ben­den Bank geführt wird.

Beleihungsgrenze

Die IHK Hannover gibt folgende Hinweise und Richtwerte für die Bewertung von Wertpapieren:

  • Bundesschatzbriefe: 100 % des Nennwertes
  • Schuldverschreibungen öffentl. Stellen: 90 % des Kurswertes
  • sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
  • Aktien: 50 % des Kurswertes
  • Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
  • Rentenfonds: 75 % des Kurswertes
  • Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Kurswertes

Vor- und Nachteile des Pfandrecht

Der Nachteil einer Pfandrechtes z.B. gegenüber der Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung ist, dass das Pfand in den Besitz der Bank über­geben werden muss und so gegebenenfalls nicht mehr für den Geschäftsbetrieb verwendet werden kann.