Das klassische Pfandrecht, das im BGB geregelt ist, spielt in der Bankpraxis keine so große Rolle mehr. Beim vertraglichen Pfandrecht verpfändet der Eigentümer einer Sache oder eines Rechtes (sowohl Kreditnehmer als auch Dritter) das Pfand an das Kreditinstitut. Das Pfand muss dann mittelbar oder unmittelbar in den Besitz des Kreditinstitutes gelangen. Üblich sind aber durchaus z.B. Depotverpfändungen, wenn das Depot bei der kreditgebenden Bank geführt wird.
Beleihungsgrenze
Die IHK Hannover gibt folgende Hinweise und Richtwerte für die Bewertung von Wertpapieren:
- Bundesschatzbriefe: 100 % des Nennwertes
- Schuldverschreibungen öffentl. Stellen: 90 % des Kurswertes
- sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
- Aktien: 50 % des Kurswertes
- Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
- Rentenfonds: 75 % des Kurswertes
- Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Kurswertes