Grundschuld

Auch wenn der Begriff Hypothek immer noch sehr geläufig ist, herrscht in der Bank­pra­xis heu­te die Grund­schuld bei den Grund­stücks­si­cher­hei­ten vor. Neben der Eini­gung da­rüber, dass eine Grund­schuld als Si­che­rung ei­nes Kre­dits die­nen soll, muss die Grund­schuld auch im Grund­buch ein­ge­tragen (bzw. sel­tener der Grund­schuld­brief über­ge­ben) wer­den. Dazu muss die Grund­schuld­bestellung nota­riell beur­kun­det wer­den.

Eine Grundschuld ist grundsätzlich unab­hängig vom Be­ste­hen einer kon­kreten For­de­rung und kann so­mit vom Kun­den im­mer wie­der als Si­cher­heit für Kre­dite ein­ge­setzt wer­den, wenn der ursprüng­liche Kredit er­loschen ist. Die Ver­bin­dung zu einem kon­kreten Kredit wird in der Regel durch eine Si­che­rungs­zweck­er­klärung her­ge­stellt.

Beleihungsgrenze

Je nach Rang der Sicherheit werden üblicherweise bis zu 60 bzw. 80 % des Verkehrs­wer­tes des Grund­stückes be­lie­hen.

Vor- und Nachteile der Grundschuld

Es sollte möglichst darauf geachtet werden, dass für gewerb­liche Kre­dite kei­ne pri­vaten Ge­bäu­de und Grund­stücke als Si­cher­heit ge­ge­ben wer­den. Muss man es doch tun, soll­te man sich bewusst machen, dass im Falle ei­ner Kri­se auch die Familie di­rekt von der Ver­stei­ge­rung des Hau­ses be­trof­fen wäre. Es soll­te mög­lichst mit der Bank ver­ein­bart wer­den, dass man zu­nächst ver­sucht, das Haus selbst („frei­händig“) zu ver­kau­fen, da dies oft­mals einen er­heb­lich hö­heren Er­trag er­bringt als eine Zwangs­verstei­ge­rung.