Sicherheiten

Banken machen einer Kreditvergabe primär davon abhängig, ob man kredit­würdig und kredit­fähig ist, d.h. dass man vertrauens­würdig sowie wil­lens und finan­ziell in der La­ge ist, die Zin­sen und Tilgungs­leistungen über den gesamten Tilgungszeitraum zu er­brin­gen. Das heißt auch, dass ein Ge­schäfts­kon­zept schlüssig und erfolgs­ver­spre­chend er­scheinen muss. Die Si­cher­hei­ten die­nen dazu, den Kredit für un­vor­her­seh­bare Fälle abzusichern und die Kreditvergabe zu vereinfachen.

Bewertung

Banken bewerten Sicherheiten oftmals weit unter dem Buch- oder Anschaffungswert. Das liegt einer­seits da­ran, dass der Rück­griff auf die Si­cher­hei­ten nur für den Ernst­fall der In­sol­venz vor­ge­sehen ist. Tritt der Ernst­fall ein, zeigt die Er­fah­rung, dass der er­ziel­bare Liqui­dations­wert in der Re­gel weit unter dem Buch­wert liegt. Ande­rer­seits kann es recht­liche Pro­bleme ge­ben, die die Ver­wer­tung von Si­cher­hei­ten er­schwe­ren (z.B. Ab­tretungs­verbote). Man unter­schei­det also Be­lei­hungs­wert (das ist der Wert, der dem Si­che­rungs­gut tat­säch­lich bei­ge­mes­sen wird) und Be­lei­hungs­grenze (das ist der Wert, bis zu dem das Si­che­rungs­gut für Si­che­rungs­zwe­cke be­nutzt wer­den darf).

Die IHK Hannover gibt fol­gen­de Hin­weise und Richt­werte für die Be­wer­tung von Sicher­heiten:
Die nachfolgenden Beleihungsgrenzen sind verhandelbar, da es weder gesetzliche Vor­schrif­ten noch ein­heit­liche Richt­linien für die Be­wer­tung von Kredit­si­cher­hei­ten gibt – außer bei Hypo­theken­ban­ken und Ver­si­che­rungen.

  • Grundstücke: 60 bis 80% des Verkehrswertes
  • Bankguthaben: 100 % des Nennwertes
  • Lebensversicherungen: 100 % des Rückkaufwertes
  • Kundenforderungen
  • gegen die öffentliche Hand: 90 % des Forderungsbetrages
  • gegen sonstige Kunden: 50 bis 80 % des Forderungsbetrages
  • Steuererstattungsansprüche: 100 % des Erstattungsanspruches
  • Wertpapiere
  • Bundesschatzbriefe: 100 % des Nennwertes
  • Schuldverschreibungen öffentl. Stellen: 90 % des Kurswertes
  • sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
  • Aktien: 50 % des Kurswertes
  • Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
  • Rentenfonds: 75 % des Kurswertes
  • Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Kurswertes
  • Bürgschaften
  • einer Bürgschaftsbank: 100 % des Bürgschaftsbetrages
  • von fremden Dritten: je nach Bonität
  • von Ehepartnern: ohne Bewertung
  • Sonstiges
  • Warenlager: 50 % der Einstandspreise
  • Ladeneinrichtung: 40 % des Zeitwertes
  • Maschinen und Geschäftsausstattung: 50 % des Zeitwertes
  • Autos: 65 % des Zeitwertes
  • Edelmetalle: 70 % des Metallwertes