Banken machen einer Kreditvergabe primär davon abhängig, ob man kreditwürdig und kreditfähig ist, d.h. dass man vertrauenswürdig sowie willens und finanziell in der Lage ist, die Zinsen und Tilgungsleistungen über den gesamten Tilgungszeitraum zu erbringen. Das heißt auch, dass ein Geschäftskonzept schlüssig und erfolgsversprechend erscheinen muss. Die Sicherheiten dienen dazu, den Kredit für unvorhersehbare Fälle abzusichern und die Kreditvergabe zu vereinfachen.
Bewertung
Banken bewerten Sicherheiten oftmals weit unter dem Buch- oder Anschaffungswert. Das liegt einerseits daran, dass der Rückgriff auf die Sicherheiten nur für den Ernstfall der Insolvenz vorgesehen ist. Tritt der Ernstfall ein, zeigt die Erfahrung, dass der erzielbare Liquidationswert in der Regel weit unter dem Buchwert liegt. Andererseits kann es rechtliche Probleme geben, die die Verwertung von Sicherheiten erschweren (z.B. Abtretungsverbote). Man unterscheidet also Beleihungswert (das ist der Wert, der dem Sicherungsgut tatsächlich beigemessen wird) und Beleihungsgrenze (das ist der Wert, bis zu dem das Sicherungsgut für Sicherungszwecke benutzt werden darf).
Die IHK Hannover gibt folgende Hinweise und Richtwerte für die Bewertung von Sicherheiten:
Die nachfolgenden Beleihungsgrenzen sind verhandelbar, da es weder gesetzliche Vorschriften noch einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kreditsicherheiten gibt – außer bei Hypothekenbanken und Versicherungen.
- Grundstücke: 60 bis 80% des Verkehrswertes
- Bankguthaben: 100 % des Nennwertes
- Lebensversicherungen: 100 % des Rückkaufwertes
- Kundenforderungen
- gegen die öffentliche Hand: 90 % des Forderungsbetrages
- gegen sonstige Kunden: 50 bis 80 % des Forderungsbetrages
- Steuererstattungsansprüche: 100 % des Erstattungsanspruches
- Wertpapiere
- Bundesschatzbriefe: 100 % des Nennwertes
- Schuldverschreibungen öffentl. Stellen: 90 % des Kurswertes
- sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
- Aktien: 50 % des Kurswertes
- Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
- Rentenfonds: 75 % des Kurswertes
- Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Kurswertes
- Bürgschaften
- einer Bürgschaftsbank: 100 % des Bürgschaftsbetrages
- von fremden Dritten: je nach Bonität
- von Ehepartnern: ohne Bewertung
- Sonstiges
- Warenlager: 50 % der Einstandspreise
- Ladeneinrichtung: 40 % des Zeitwertes
- Maschinen und Geschäftsausstattung: 50 % des Zeitwertes
- Autos: 65 % des Zeitwertes
- Edelmetalle: 70 % des Metallwertes